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Der ÖVI ist die größte freiwillige Vereinigung von konzessionierten Immobilienmaklern, Immobilienverwaltern und Bauträgern in Österreich. Seit 25 Jahren arbeitet der ÖVI konsequent an der Verbesserung der Qualität der Immobilienberufe. Der Verband ist führend in allen Fragen der politischen Meinungsbildung, der Interessenvertretung und der beruflichen Weiterbildung für Makler, Verwalter und Bauträger. Seine 400 Mitgliedsunternehmen erfüllen folgende Aufnahmekriterien:
`ausgezeichneten Leumund
`Beitritt zur Ehrenschiedsgerichtsordnung
`Abschluss einer Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung
`die Verpflichtung zu Weiterbildung und Dialog
`Einhaltung des ÖVI-Ehrenkodex (siehe nachstehend)
PRÄAMBEL
Der Ehrenkodex
des ÖVI, erstmals eingeführt durch Beschluss der General-
versammlung vom 17.5.2000, ist auf jegliches Handeln
und Unterlassen von
ÖVI-Mitgliedsbetrieben,
deren Inhabern, Organen und Mitarbeitern im Zusammen-
hang mit der Berufsausübung anzuwenden.
Der Ehrenkodex bildet eine Ergänzung zu den allgemeinen Standesregeln der Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder, erweitert diese um klar nachvollziehbare Qualitätskriterien und ist gemäß § 18 der ÖVI-Statuten für alle Mitglieder verbindlich.
Das Bekenntnis zum ÖVI-Ehrenkodex bedeutet besondere Kundenorientierung, hohe Kompetenz und konsequente Weiterbildung des Unternehmers und seiner Mitarbeiter, höchste Seriosität und Transparenz sowie Bereitschaft zu konstruktiven Kollegenkontakten.
Der ÖVI-Immobilientreuhänder versteht sich als Immobilienmanager im Spannungsfeld zwischen optimaler Planung, Errichtung und Bewirtschaftung einer Immobilie aus Sicht des Investors einerseits und der höchstmöglichen Nutzerzufriedenheit andererseits und bedient sich der jeweils modernsten Instrumente, z.B. Facility Management, Total Quality Management, etc..
Das ÖVI-Mitglied wird jene Aufträge, die es im Rahmen des eigenen Unternehmens nicht oder nicht zur Gänze erfüllen kann, an Kollegen weiterleiten bzw. diese namhaft machen oder in Zusammenarbeit mit diesen ausführen.
1.1. Kundenorientierung
Der ÖVI-Immobilientreuhänder ist dem Gedanken der
Kundenorientierung in höchstem Maße verbunden.
1.2. Nachweisbare Aus- und
Weiterbildung
Jedes ÖVI-Mitglied verpflichtet sich zur Aus- bzw.
Weiterbildung im Umfang von mindestens acht Stunden pro Jahr und fachspezifisch
tätigem Mitarbeiter. Diese Schulungsmaßnahmen können firmenintern oder extern
erfolgen und sind einmal jährlich dem ÖVI-Büro in
geeigneter Form zu dokumentieren.
2.1. Der ÖVI-Bauträger
2.1.1. Transparente Verwertung
Der ÖVI-Bauträger trifft eine klare Festlegung, wer
die Verwertung der Objekte durchführt und macht bei Anfrage und in der
Bewerbung des Objektes die Ansprechpartner deutlich.
2.1.2. Aussagekräftige und
verständliche Vertragsgrundlagen
Der ÖVI-Bauträger übergibt dem Kunden sämtliche für
den Vertrag relevanten Unterlagen zumindest eine Woche vor Vertragsabschluss
und erläutert diese objektiv und sachkundig.
2.1.3. Treuhändige Gebarung von
Kundengeldern
Der ÖVI-Bauträger verpflichtet sich zur treuhändigen
Gebarung von Zahlungen, die der Kunde vor Übergabe des Objektes leistet.
2.1.4. Nachhaltige Betreuung der Kunden
Der ÖVI-Bauträger steht auch nach Vertragsabschluss
bzw. Übergabe des Objektes für Fragen, Anregungen und Beanstandungen des Kunden
zur Verfügung.
Gewährleistungsfälle werden unbürokratisch abgewickelt, wobei der ÖVI-Bauträger - unbeschadet der kaufmännischen und
rechtlichen Beurteilung - aktiv dazu beiträgt, dass der Sachverhalt außer
Streit gestellt wird.
2.2. Der ÖVI-Immobilienmakler
2.2.1. Objektive Markt- und Objektinformation
Der ÖVI-Immobilienmakler ist verpflichtet,
bestmögliche objektive Markt- und Objektinformationen (auch über das Objekt
hinaus, zB. Wohnumfeld) zu liefern. Er hat den
Auftraggeber von wesentlichen Abweichungen gegenüber dem auf dem Markt
erzielbaren Preis aufzuklären. Er hat weiters dem Interessenten alle für die
Immobilientransaktion wesentlichen Informationen zu geben und eine schriftliche
Objektbeschreibung zu übermitteln.
2.2.2. Transparente und verständliche
Auftragsgestaltung
Der ÖVI-Immobilienmakler hat transparent,
verständlich und detailliert sowohl über die Leistungs- als auch die
Honorargestaltung für die Beratungs- und Vermittlungstätigkeit zu informieren
und die Auftragsverhältnisse klar zu gestalten. Empfohlen wird die Verwendung
der ÖVI-Formulare.
2.2.3. Einhaltung der Grundsätze des
fairen Wettbewerbs
Der ÖVI-Immobilienmakler garantiert im Fall der
Bearbeitung eines Objektes durch mehrere Kollegen die Einhaltung der Grundsätze
des fairen Wettbewerbs.
2.3. Der ÖVI-Immobilienverwalter
2.3.1. Kundenorientierte Betreuung der Eigentümer und Mieter
Der ÖVI-Immobilienverwalter verpflichtet sich zu
rechtzeitiger und umfassender Information über alle relevanten Belange, die das
verwaltete Objekt betreffen und sichert rasches Handeln bei beanstandeten
Problemen von Eigentümern oder Mietern zu. Auf Basis einer laufenden Kontrolle
konzipiert er die für die Wertsicherung bzw. Wertsteigerung erforderlichen
Maßnahmen.
2.3.2.Transparente
und umfassende Abrechnungen
Der ÖVI-Immobilienverwalter garantiert Offenheit
durch transparente und umfassende Abrechnungen gegenüber den Auftraggebern
unter gleichzeitiger Wahrung der Verschwiegenheitspflicht als Treuhänder.
2.3.3. Rasche Übergabe bei Beendigung
eines Auftragsverhältnisses
Der ÖVI-Immobilienverwalter verpflichtet sich zur
raschen Übergabe aller relevanten Dokumente, Abrechnungen, Belege und
Unterlagen sowie sonstiger wichtiger Informationen an den Auftraggeber oder
Verwalterkollegen bei Beendigung eines Auftragsverhältnisses.
Jedes ÖVI-Mitglied leistet einen aktiven Beitrag zur Konfliktlösung, wenn eine Beschwerde von einem Kunden oder Kollegen an den Verband herangetragen wird und unterwirft sich dem nachfolgend angeführten Clearingverfahren: Das Mitglied ist verpflichtet, binnen angemessener Zeit, längstens jedoch vier Wochen, eine qualifizierte, auf die konkreten Problemstellungen eingehende, schriftliche Stellungnahme abzugeben. Bei Gefahr in Verzug kann auch eine kürzere Frist als angemessen vorgegeben werden. Darüberhinaus erklärt sich das Mitglied bereit, an einem klärenden Gespräch aller Beteiligten, auch unter Beiziehung eines vom ÖVI als Mediator namhaft gemachten Dritten, teilzunehmen.
Ein nachhaltiger Verstoß gegen die in 1. bis 3. genannten Verpflichtungen stellt einen Ausschlussgrund wegen vereinsschädigenden Verhaltens gemäß § 7 der ÖVI Statuten dar.